Anlage gem. § 4 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Flensburg für die Studiengänge Lehramt an Grund- und Hauptschulen und Lehramt an Realschulen mit dem Abschluss Master of Education für den Teilstudiengang Textillehre
§ 1 Geltungsbereich
Diese fachspezifischen Anforderungen gelten für den Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen und Lehramt an Realschulen mit dem Abschluss Master of Education für den Teilstudiengang Textillehre.
§ 2 Kombination der Studienrichtungen
Gemäß der Prüfungs- und Studienordnung muss der Teilstudiengang Textillehre mit einem weiteren Teilstudiengang gemäß P0 § 4, Abs. 2 und dem Teilstudiengang Pädagogische Studien kombiniert werden.
§ 3 Gegenstand und Studienziele
Der Teilstudiengang Textillehre beschäftigt sich mit dem allgegenwärtigen Bereich der materiellen Kultur des Textilen und ihren medialen Präsentationsformen. Das MA-Teilstudium Lehramt Textillehre führt zu einer Vertiefung und Ausweitung von im BA-Teilstudiengang Textil und Mode erworbenen Fach- und Vermittlungskompetenzen. Der fachwissenschaftliche Blick wird auf personale, soziale, interkulturelle sowie interdisziplinäre Kontexte gelenkt. Dazu hat die Diskussion schulischer Praxis insbesondere unter dem Blickpunkt neuer fachdidaktischer Aspekte und Konzeptionen methodische und inhaltliche Weiterentwicklungen des Faches zum Ziel. Spezifische Qualifikationen für den Fachunterricht Textillehre zur Beobachtung, Analyse, Reflexion schulischer Praxisprozesse und deren Initiierungen und Modifikationen werden angeeignet.
§ 4 Gliederung des Studiums
(1) Der Teilstudiengang des Faches Textillehre wird in 1 Studienjahr (2 Semester) studiert, in dem 15 Leistungspunkte (LP) erbracht werden müssen.
(2) In einem Modul werden 7 und in dem anderen 8 Leistungspunkte (LP) erworben.
(3) Im Teilstudiengang Textillehre werden angeboten:
Pflichtmodule:
- Modul 1: Kulturanthropologie des Textilen und ihre Vermittlung
- Modul 2: Textilunterricht als Beobachtungs- und Forschungsfeld
(4) Der Inhalt der Module wird im Modulkatalog festgelegt. Die Module bestehen aus obligatorischen Lehrveranstaltungen (Pflichtveranstaltungen) und fakultativen Lehrveranstaltungen (Wahlpflichtveranstaltungen).
§ 5 Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsprüfungen
(1) Im Teilstudiengang Textillehre werden folgende Arten von Lehrveranstaltungen angeboten:
1. Vorlesungen (V) dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung wissenschaftlichen Grund- und Vertiefungswissens sowie methodischer Kenntnisse. Die Lehrenden bieten geschlossene Überblicke, verdeutlichen Zusammenhänge, diskutieren Forschungsdebatten und kontroverse Interpretationen.
2. Proseminare (PS) üben wissenschaftliches Arbeiten exemplarisch ein. Von den Lehrenden koordiniert und begleitet, stellen die Studierenden einzelne Themen begrenzten Zuschnitts zur Diskussion.
3. Seminare (S) vertiefen die Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsmethoden exemplarisch. Von den Lehrenden koordiniert und begleitet, stellen die Studierenden einzelne Themen größeren Zuschnitts zur Diskussion.
4. Übungen (Ü) vermitteln in unterschiedlichen Organisationsformen arbeitstechnische, methodische und weitere praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten für das Studium sowie die späteren Berufsfelder im schulischen und außerschulischen Bereich. Sie dienen der aktiven selbständigen Auseinandersetzung der Studierenden mit den in anderen Lehrveranstaltungen oder im Selbststudium behandelten Inhalten. Durch die Mitarbeit der einzelnen Studierenden wird deren Fähigkeit entwickelt, gewonnenes Wissen oder verinnerlichte Denkmuster wiederzugeben und anzuwenden.
5. Kolloquien (Kol) bieten fortgeschrittenen Studierenden den Rahmen für die Diskussion spezieller Themenkomplexe und aktueller Forschungskontroversen oder von Masterarbeiten.
6. Projekte (Proj) geben fortgeschrittenen Studierenden Gelegenheit, eine Lösung für eine konkrete, umfassende Aufgabenstellung zu erarbeiten.
7. Exkursionen (Ex) führen an außeruniversitäre Orte, an denen besondere Einsichten in vermittlungswissenschaftliche Fragestellungen gewonnen werden können.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul ist durch eine bestandene Modulprüfung nachzuweisen, die aus einer oder mehreren benoteten oder unbenoteten Prüfungsleistungen bestehen kann.
(3) Für den Teilstudiengang Textillehre sind folgende Prüfungsleistungen zugelassen:
- Mündliche Prüfung gemäß Prüfungs- und Studienordnung § 17 Abs. 2 und 3
- Klausur gemäß Prüfungs- und Studienordnung § 18 Abs. 2
- Mündliche Referate mit oder ohne schriftliche Ausarbeitung
- Schriftliche Ausarbeitungen gemäß Prüfungs- und Studienordnung § 18 Abs. 1
- Fachpraktische Prüfungen und Präsentationen gemäß Prüfungs- und Studienordnung § 17 Abs. 2 und 3
- Präsentation
- Projektarbeiten
- Schulpraktika.
Anlagen:
- Modulkatalog für den Teilstudiengang Textillehre
- Empfohlener Studienplan für den Teilstudiengang Textillehre


